Entscheidungen zu § 22a VBG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1967/2/28 4Ob7/67

Norm: VBG §22VBG §22aVBG §36
Rechtssatz: Durch die Regelung der §§ 22 und 22 a VBG sind die §§ 15 f GehaltsG 1956 Bestandteil des VBG geworden. Eine Vereinbarung, in der sich ein Vertragsbediensteter der Republik Österreich gegenüber zum Rückersatz der durch eine Dienstreise entstandenen Kosten - auch Aufenthalts - und Kurskosten - verpflichtet, ist daher ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG. § 36 VBG gilt auch bei nachträglichen Änderungen ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.02.1967

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