Norm: AuffOG §3c AußStrG §16 BIII2c AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Nach Rechtskraft des verwaltungsbehördlichen Bescheides auf Vermögensübertragung an die Sammelstelle ist die Aufrechterhaltung der Kuratel und die Zurückhaltung eines Deckungsfonds für ... mehr lesen...