Begründung: Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2004 hatte das Erstgericht das Urteil eines Schweizer Zivilamtsgerichts für in Österreich vollstreckbar erklärt und gleichzeitig den betreibenden Parteien, den Kindern des jetzt in Ungarn wohnhaften Verpflichteten, wider diesen zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von je 19.800 SFR sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Forderung auf einen bei einem Notar erliegenden Betrag von 18.046,17 EUR mehr oder weniger bewi... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z11 IEO §39 Abs1 Z11 IIIKEO §39 Abs1 Z11 IVEEO §41EO §84c Abs1
Rechtssatz: Der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 11 EO gilt für beide in § 84c Abs 1 EO genannten Fälle (Aufhebung und Abänderung). Mit „Aufhebung" ist jeweils die gänzliche endgültige Beseitigung gemeint. Bei bloß teilweiser Aufhebung (= Abänderung) ist in Form der Einschränkung nach § 41 EO vorzugehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...