Norm: EO §7 Abs3 EaEO §7 Abs6 HEO §39 Abs1 Z9 IIII
Rechtssatz: § 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß § 4 Abs 2 EO vom Exekutionsgericht bewilligten ... mehr lesen...