Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2017, L524 2163966-1/2E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 12.06.2017, Jv 746/17x-33, womit die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 194,00 sowie einer Einhebun... mehr lesen...