Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0271-5, wurde das Verfahren in der Beschwerdesache des A in D gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingestellt und der Bund verpflichtet, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dieser... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung
Norm: EO §39 Abs1 Z9;EO §45 Abs2;VwGG §34 Abs1;VwGG §59 Abs4;
Rechtssatz: Dem VwGH kommt hinsichtlich eines Antrages auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z. 9 EO keine Zuständigkeit zu, sodass ein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen ist(Hinweis E 24. September 1979, 1149/79). Schlagworte Offenbare Unzuständigkeit des ... mehr lesen...