Begründung: Zwischen den Streitteilen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Im Zuge dessen begehrte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines nachehelichen Aufteilungsanspruchs. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag mit einstweiliger Verfügung vom 18. 5. 2004 statt und verbot der Beklagten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens bzw des nach Rechtskraft eines Scheidungsurteils binnen Jahresfrist einzuleitenden Aufteilungsver... mehr lesen...
Norm: EO §78 EO §394 Abs2 EO §402 Abs4 ZPO §528 Abs2 Z2 B EO § 78 heute EO § 78 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 78 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 EO § 78 gültig... mehr lesen...