Begründung: Die Streitteile wohnen im selben Ort. Das Einfamilienhaus des Antragsgegners liegt in Sichtweite gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin. Auch das Wochenendhaus eines ihrer Söhne liegt in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses des Antragsgegners. Seit dem Jahr 2001 belästigt der Antragsgegner die Antragstellerin. Eine (auch) von der Antragstellerin eingebrachte Unterlassungsklage führte zu dem Vergleich vom 3. 4. 2006, der den Antragsgegner verpflichtete, die Bezeichnu... mehr lesen...
Norm: EO §382g Abs1 Z6
Rechtssatz: Welche Sicherungsmittel im Einzelfall notwendig sind, um die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre zu verhindern, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 82/08k Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 82/08k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0... mehr lesen...
Norm: EO §382g Abs1 Z6
Rechtssatz: Welche Sicherungsmittel im Einzelfall notwendig sind, um die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre zu verhindern, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 82/08k Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 82/08k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der Antragstellerin und gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragstellerin) und dem Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragsgegner) bestand ab dem Frühjahr 2005 eine durch heftige Spannungen geprägte Beziehung. Im Laufe des Jahres 2005 kam es immer wieder zu heftigen Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Antragsgegner leidet an starken Verlustängsten. Er beschwor die Antragstellerin, sie dürfe ihn nicht verlassen, er ... mehr lesen...
Norm: EO §382g Abs1 Z6
Rechtssatz: Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber ... mehr lesen...
Norm: EO §382g Abs1 Z6
Rechtssatz: Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber ... mehr lesen...