Norm: EO §382b Abs1EO §382d Abs4
Rechtssatz: Der gerichtliche Auftrag an die Sicherheitsbehörden des Vollzuges einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO umfasst nicht nur eine einzelne Vollzugshandlung, sondern bezieht sich auf alle in der Folge notwendig werdenden Maßnahmen. Die mit dem Vollzug beauftragte Sicherheitsbehörde hat auch nur auf Ersuchen der gefährdeten Partei ohne vorherige Zwischenschaltung des Gerichts einzuschreiten. ... mehr lesen...