Norm: EO §382d Abs2EO §382d Abs3
Rechtssatz: Das Vollstreckungsorgan (allenfalls die mit dem Vollzug betrauten Sicherheitsbehörden) hat dem Gegner der gefährdeten Partei Gelegenheit zur Mitnahme beziehungsweise Abholung seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufes dienen. Einer Beschlussfassung durch das Gericht bedarf es nicht, weil sic... mehr lesen...