Norm: EO §349 Abs2EO §369 Abs1
Rechtssatz: Mit Bewilligung der Räumungsexekution ist, auch wenn der Exekutionstitel keinen Zahlungstitel enthält, gesondert die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten zu bewilligen, wenn dies beantragt wurde. Die gesonderte Ausfertigung der Bewilligung der Forderungsexekution ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit für den Drittschuldner zweckmäßig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §27 Abs2EO §369 Abs1
Rechtssatz: Die im Zuge des Exekutionsverfahrens der betreibenden Partei zugesprochenen Kosten geben nicht Anlaß zu einer neuen Exekutionsbewilligung, sondern im Mobiliarverfahren nur Anlaß zu einem Antrag auf neuerlichen Vollzug. Entscheidungstexte 2 Ob 766/53 Entscheidungstext OGH 08.10.1953 2 Ob 766/53 ... mehr lesen...