Begründung: Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den durch das Erstgericht gefaßten Berichtigungsbeschluß vom 18.Jänner 1995 (Punkt I.); im übrigen änderte es die durch das Erstgericht gefällten Strafbeschlüsse vom 12.Jänner 1995 (Punkt II.) und vom 27. Jänner 1995 (Punkt III.) ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zu Punkt I. 50.000 S nicht, zu den Punkten II. und III. dagegen "jeweils 50.000 S" übersteige, der Revisionsreku... mehr lesen...