Begründung: Über die Besitzstörungsklage der nunmehrigen betreibenden Partei gegen die erstbeklagte Partei U***** und den nunmehrigen Verpflichteten als Zweitbeklagten erging der Endbeschluß des Erstgerichtes vom 30. 4. 1998 mit folgendem
Spruch: "Die beklagten Parteien haben die klagende Partei durch die Sperre des Parkplatzes, das Aufstellen eines Baggers, Entfernung der Asphaltdecke und das Ausheben einer Baugrube im ruhigen Besitz der Hoffläche der Liegenschaft ***** beste... mehr lesen...
In einem zu C 100/39 des Bezirksgerichtes W. am 19. Dezember 1939 geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die verpflichteten Parteien gegenüber den Vorbesitzern der Liegenschaft, die nun den betreibenden Parteien gehört, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fahrrechtes über eine Liegenschaft der verpflichteten Parteien zugunsten der Liegenschaft der betreibenden Parteien einzuwilligen. Es wurde weiter bestimmt, daß die Vorbesitzer der betreibenden Parteien an den Erstverpfli... mehr lesen...