Begründung: Das Erstgericht schob die vorliegende Forderungsexekution zur Hereinbringung von S 148.242,50 gegen Erlag einer Sicherheit von S 155.000,-- gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 EO auf. Das Gericht zweiter Instanz wies den Aufschiebungsantrag ab. Das Erstgericht war der Auffassung, daß bei einem Monatseinkommen der betreibenden Partei von S 21.700,-- und bestehender Sorgepflicht für Frau und drei Kinder die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im S... mehr lesen...