Entscheidungsgründe: Aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 14.7.1988 wurde ob der der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, einer GmbH, die Papierwaren und Kartonagen erzeuge, gehörigen Liegenschaft EZ 1 KG W***** eine Höchstbetragshypothek über S 9,100.000 zu Gunsten der klagenden Bank einverleibt. Im Rang vor diesem Pfandrecht scheinen zwei weitere Pfandrechte zu Gunsten einer anderen Bank im Höchstbetrag von S 6,000.000 sowie S 875.000 auf. Über das Vermögen der Schuldnerin u... mehr lesen...