Norm: EO §302 Abs2ZPO §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO befreit die betreibende Partei nicht von der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Drittschuldnererklärung. Die Kosten der Drittschuldnererklärung sind keine Kosten, Gebühren oder Auslagen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO. Entscheidungstexte 7 R 97/07f ... mehr lesen...