Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der von den Revisionswerberinnen zur
Begründung: der Zulässigkeit der Revision dargestellten Auslegung des § 290 c EO iVm § 292 Abs 4 EO bedarf es bei dem gegebenen Sachverhalt nicht: Zweck des § 290 c EO ist die Regelung der bis zur Novelle strittigen Frage, auf welche Weise der Arbeitgeber einen dem Verpflichteten gewährten Vorschuß außerhalb des Anwendungsbereiches des § 293 Abs 3 EO einbringen kann (Fink/Schmidt... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 17.1.1994 wurde der vom Vater zu leistende monatliche Unterhalt ab 1.11.1992 für den minderjährigen Benjamin auf S 4.800,- und für die minderjährige Lisa auf S 4.200,- erhöht. Dieser Entscheidung lag ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters - aus seiner Tätigkeit bei einer Überwachungsfirma und aus einer Versehrtenrente nach dem HeeresversorgungsG (HVG) - für das Jahr 1992 von S 32.706,99 und für das Jahr 1993 von S 29.90... mehr lesen...
Norm: EO §290c EO §292 Abs4 EO § 290c heute EO § 290c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 290c gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991 EO § 292 heute ... mehr lesen...