Entscheidungen zu § 292 Abs. 4 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1997/7/10 8ObA126/97f

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.07.1997

TE OGH 1995/8/10 4Ob552/95

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.08.1995

RS OGH 1995/8/10 4Ob552/95, 8ObA126/97f

Norm: EO §290cEO §292 Abs4
Rechtssatz: Daß dem Arbeitnehmer im Falle der Gewährung von Vorschüssen oder Darlehen mindestens die Hälfte des allgemeinen Grundbetrages zu verbleiben hat, ist zwingendes Recht. Gerät er, nachdem er den Vorschuß genommen hat, in Zahlungsschwierigkeiten und muß eine Lohnpfändung durchgeführt werden, so wäre es unbillig, ihm in diesen Fällen überhaupt nichts auszuzahlen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.08.1995

Entscheidungen 1-3 von 3

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten