Begründung: Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes und laufenden Unterhaltes ab 1.10.1994 die Exekution auf die Rente des Verpflichteten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) bewilligt. In der Folge stellte die Betreibende den Antrag, einerseits den für Forderungen nach § 291 b Abs 1 EO geltenden unpfändbaren Freibetrag auf einen Betrag von monatlich S 5.000,-- herabsetzen, und andererseits zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß ... mehr lesen...
Norm: EO §290 Abs1 Z2 EO §290 Abs1 Z14 EO §290 Abs3 EO §290a Abs1KOVG §18KOVG §18aKOVG §19KOVG §20KOVG §20a EO § 290 heute EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011 ... mehr lesen...