Norm: AuktHG §13 Abs1AuktHG §15 Abs1EO §282 Abs1
Rechtssatz: Erfolgte das Anerbieten der verpflichteten Partei, die betriebene Forderung zur Gänze zu bezahlen, jedenfalls erst nach Durchführung des Freihandverkaufes und Ausfolgung des Bezugsscheines, der den Freihandkäufer zur Abholung des gekauften Gegenstandes ermächtigte, kann die Bestimmung der §§ 282 Abs 1 (200 Z 4) EO auch nicht mehr analog zum Tragen kommen. Entscheid... mehr lesen...