Norm: EO §39 Abs1 Z2 IIIBEO §39 Abs1 Z2 IVCEO §39 Abs1 Z2 IVGEO §78EO §267 Abs1ZPO §528 Abs2 Z1 F1ZPO §528 Abs2 Z1 F4JN §55
Rechtssatz: Auch bei zusammenhängenden Verkaufsverfahren sind Einschränkungen oder Einstellungen im führenden oder den beigetretenen Exekutionsverfahren gesondert zu betrachten; dies gilt auch für die Rechtskraft und die Wertgrenzen des Entscheidungsgegenstandes; eine Zusammenrechnung der Ansprüche erfolgt nicht. ... mehr lesen...