Entscheidungen zu § 210 Abs. 1 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2006/2/15 3Ob33/06h

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Entscheidung | OGH | 15.02.2006

RS OGH 2003/1/29 3Ob113/02t, 3Ob313/02d, 3Ob33/06h, 3Ob2/20w, 3Ob52/22a

Norm: EO §210 Abs1 IIIEO §211EO §212ZPO §182 Abs1
Rechtssatz: Das Exekutionsgericht hat nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.01.2003

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