Norm: EO §§188 Abs3151 Abs3
Rechtssatz: Ein Zwangsversteigerungsverfahren ist einzustellen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten ergebnislosen Versuch, eine Liegenschaft zu versteigern, auch bei einem weiteren Versteigerungstermin kein geringstes Gebot im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erzielt werden kann. Entscheidungstexte 1 R 147/06g Entscheidungstext LG Krems 28.08.20... mehr lesen...