Entscheidungen zu § 178 Abs. 1 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1980/11/26 3Ob145/80

Mit Beschluß vom 19. Mai 1980 verteilte das Erstgericht das für die Liegenschaft EZ 1182 KG E erzielte Meistbot. Hierbei blieb die von der Marktgemeinde E gemäß § 14 der Nö. Bauordnung angemeldete Forderung von 34 803 S mit der Begründung: unberücksichtigt, Aufschließungsbeiträgen komme nach der Nö. Bauordnung kein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht im Sinne des § 216 Abs. 1 Z. 2 EO zu; im übrigen sei der Betrag auch nicht aus den letzten drei Jahren vor Zuschlagserteilung rückständ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.11.1980

RS OGH 1980/11/26 3Ob145/80

Norm: EO §65 BEO §152EO §178 Abs1 Z2EO §223
Rechtssatz: Eine Übernahme einer Forderung im Zuge des Verteilungsverfahrens ist im übrigen überhaupt nur in Ansehung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen rechtlich möglich. Eine allfällige Mithaftung einer dritten Person (neben dem Verpflichteten des Exekutionsverfahrens) für eine im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung begründet für diesen Mithaftenden an sich noch kein Recht auf Beteil... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.11.1980

RS OGH 1980/11/26 3Ob145/80

Norm: EO §65 BEO §152EO §178 Abs1 Z2EO §223
Rechtssatz: Eine Übernahme einer Forderung im Zuge des Verteilungsverfahrens ist im übrigen überhaupt nur in Ansehung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen rechtlich möglich. Eine allfällige Mithaftung einer dritten Person (neben dem Verpflichteten des Exekutionsverfahrens) für eine im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung begründet für diesen Mithaftenden an sich noch kein Recht auf Beteil... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.11.1980

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