Begründung: Aufgrund des Rückstandsausweises der Beklagten vom 5.2.1992, I 1312, dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 45 Abs.3 Ingenieurkammergesetz (IngKG) am selben Tag bestätigt wurde, wurde ihr mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11.2.1992, AZ 21 E 953/92, zur Hereinbringung des Betrags von S 22.836,-- samt Anhang (= Rückstand viertes Quartal 1991, Säumniszuschlag, Mahnspesen, Gerichtsgebühren und Kosten) die Fahrnisexekution bewilligt. Aufgrund des Rückstandsausweises der Bek... mehr lesen...