Entscheidungen zu § 133 Abs. 3 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2004/2/10 5Ob222/03p

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Entscheidung | OGH | 10.02.2004

RS OGH 1983/7/6 3Ob99/83

Norm: EO §3 Abs2 IIIFEO §133 Abs3EO §331 A
Rechtssatz: Ausnahmen vom Grundsatz, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Exekution, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluß zu fassen, sind in den §§ 133 Abs 3 EO (zwingend) und etwa § 358 EO (wenn keine Gefahr im Verzug ist), aber nicht vor der Bewilligung der Pfändung von Vermögensrechten nach § 331 EO festgesetzt. Nach § 331 Abs 2 EO hat das Exeku... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.07.1983

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