Norm: EO §3 Abs2 IIIFEO §133 Abs3EO §331 A
Rechtssatz: Ausnahmen vom Grundsatz, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Exekution, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluß zu fassen, sind in den §§ 133 Abs 3 EO (zwingend) und etwa § 358 EO (wenn keine Gefahr im Verzug ist), aber nicht vor der Bewilligung der Pfändung von Vermögensrechten nach § 331 EO festgesetzt. Nach § 331 Abs 2 EO hat das Exeku... mehr lesen...