Norm: EO §103EO §104 Abs1EO §129 Abs4GBG §54
Rechtssatz: § 103 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens. Keinesfalls kann darin die Normierung einer Änderung der bücherlichen Rangordnung des zeitlich und daher in der bücherlichen Rangordnung nachfolgenden betreibenden Gläubigers erblickt werden. Der Beitritt weiterer Gläubiger zu einer Zwangsverwaltung schafft eigene Befriedigungsrechte im Rang der jeweiligen... mehr lesen...