Begründung: Tahir P***** begehrte mit seiner als „Gesuch II im Rang nach Gesuch I" titulierten Grundbuchseingabe ua die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung TZ 894/06 sowie gemäß § 57 GBG die Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung des Matthäus R***** C-LNR 11 a. Tahir P***** begehrte mit seiner als „Gesuch römisch II im Rang nach Gesuch I" titulierten Grundbuchseingabe ua... mehr lesen...
Norm: EO §103EO §104 Abs1EO §129 Abs4GBG §54
Rechtssatz: § 103 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens. Keinesfalls kann darin die Normierung einer Änderung der bücherlichen Rangordnung des zeitlich und daher in der bücherlichen Rangordnung nachfolgenden betreibenden Gläubigers erblickt werden. Der Beitritt weiterer Gläubiger zu einer Zwangsverwaltung schafft eigene Befriedigungsrechte im Rang der jeweiligen... mehr lesen...