Mit dem am 4. Juli 1966 vor dem Kreisgericht Leoben zu 5 Cg 199/66 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ab 1. August 1966 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2000 S zu bezahlen (Punkt 1 des Vergleiches). Im Punkt 4 des Vergleiches vereinbarten die Parteien die Wertsicherung des Unterhaltsanspruches der Klägerin "nach dem Index: I" mit Stichtag 1. Juli 1966. Mit der vorliegenden als Feststellungsklage nach § 10 EO bezeichneten Klage, begehrte die K... mehr lesen...
Mit einer am 20. April 1973 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 200000 S samt Anhang nach dem tatsächlichen Klagsinhalt handelt es sich allerdings um ein Begehren gemäß § 10 EO auf Vollstreckbarerklärung eines gemäß § 3 NO, vollstreckbaren Notariatsaktes. Es wurde nämlich vorgebracht, der Kläger sei gemäß Punkt 7. des Notariatsaktes berechtigt, das gesamte Darlehenskapital sofort fällig zu stellen, falls von dritter Sei... mehr lesen...