Entscheidungen zu § 75 Abs. 2 AAV

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Steiermark 2004/06/03 30.12-13/2004

Die erste Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende Übertretungen vor und verhängte dafür folgende Strafen: Tatort: Firma B, F Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher. Sie haben in Ihrer Funktion es als gemäß § 9 (1) VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B mit dem Sitz in F, diese ist wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma B mit dem Sitz in F zu verant... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 03.06.2004

RS UVS Steiermark 2004/06/03 30.12-13/2004

Rechtssatz: Ein Schuldspruch wegen Verletzung des § 75 Abs 2 AAV lautete, dass in der Werkstatt und im Farbmischraum einer Lederproduktion "keine dicht schließenden Behälter für leicht brennbare Abfälle bereit gestellt (worden seien)". Nach dieser Bestimmung kommt es aber nicht auf das Bereitstellen entsprechend beschaffener Behälter für leicht entzündliche oder selbst entzündliche Abfälle und dgl. an, sondern darauf, dass solche Abfälle in entsprechend geeigneten Behältern zu sammeln sind... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 03.06.2004

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