Entscheidungen zu § 59 Abs. 2 AAV

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Wien 1995/07/24 07/02/69/95

Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Geschäftsführer der R-GesmbH mit Sitz in Wien, M-park,   somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, daß am 30.7.1992 in M-gasse, F, die beiden Arbeitnehmer N Jozsef und N Tibor über eine Aluminiumleiter in den Pressenschacht der Presse von Alttextilien in der Sortierhalle einstiegen 1) ohne an einem Sicherheitsgeschirr angeseilt zu sein; 2) ohne Belüftung des ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 24.07.1995

RS UVS Wien 1995/07/24 07/02/69/95

Rechtssatz: Gemäß dem mit "Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen" überschriebenen § 59 AAV sind beim Befahren von solchen Betriebseinrichtungen verschiedene Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Der Begriff "Befahren" ist im Sinne der Bergmannsprache zu verstehen und bedeutet, daß eine Person sich - zur Gänze - in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begibt. Durch das Befahren, der Mensch begibt sich zur Gänze in d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 24.07.1995

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