Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer der A.-GmbH, die persönlich haftender Gesellschafter der A.-GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Arbeitsinspektorates bei einer am 15... mehr lesen...