Entscheidungen zu § 18 AAV

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RS UVS Kärnten 1993/08/27 KUVS-248-265/6/93

Rechtssatz: Die Bestimmungen im Arbeitnehmerschutzbereich regeln unter anderem den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch diese Maßnahmen für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.08.1993

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