Für die gefährdete Partei ist im Markenregister mit der Priorität vom 25. April 1927 die Wortmarke "Mirabell" zur Bezeichnung von Bäckereien, Bonbons, Schokoladen und Zuckerwaren eingetragen; desgleichen ist für die Antragsgegner die gleiche Wortmarke "Mirabell" seit 1950 für "Kakao, Schokoladen, Zuckerwaren, Back- und Konditoreiwaren" eingetragen. Die unteren Instanzen haben als bescheinigt angesehen, daß die gefährdete Partei die genannte Wortmarke seit 1938 nicht mehr benützt hat... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 C2 MSchG §9 ABGB § 365 heute ABGB § 365 gültig ab 01.01.1812 MSchG § 9 heute MSchG § 9 gültig ab 01.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995 ... mehr lesen...