Entscheidungen zu § 37 Abs. 1 MSchG

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TE UVS Niederösterreich 1993/01/14 Senat-KO-91-069

Das angefochtene Straferkenntnis enthält im wesentlichen folgenden Spruch:   "Sie haben als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der (handelsr Geschäftsführer) Fa H B GesmbH, in xx, straße   , etabliert, nicht dafür gesorgt, daß in der Filiale in yy,          straße 1, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden, da festgestellt werden konnte, daß am Sonntag, den 24.2.1991, Frau C S, von 10,00 bis 16,00 Uhr beschäftigt wurde, obwohl werdende und stillend... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 14.01.1993

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