Norm: MSchG §29 Abs1 litdZPO §11 A
Rechtssatz: Wenn die Umschreibung der angefochtenen Marke auf einen Dritten beantragt wurde, bleibt, solange die Umschreibung im Register nicht vollzogen ist, jedenfalls der eingetragene Markeninhaber passiv legitimiert. Neben ihm kann sich der - im Register noch nicht eingetragene - Erwerber der Marke am Verfahren beteiligen. Veröff: ÖBl 1972,147 (zustimmend Schönherr) European... mehr lesen...