Norm: MSchG..§15l
Rechtssatz: Die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen gegenüber den vorliegenden betrieblichen Interessen, die Dienstnehmerin - Teilzeit - nur nachmittags einzusetzen, wenn die familiäre Situation keine andere Betreuungsmöglichkeit als den Kindergarten zulässt. Insbesondere da das Kind erst zwei Jahre alt ist, in diesem Alter einer besonderen Betreuung durch die Mutter bedarf und bekanntermaßen in einem Kindergarten an den... mehr lesen...