Norm: MSchG §15k Abs5
Rechtssatz: Die betrieblichen Erfordernisse überwiegen im Sinn des § 15 k Abs. 5 MSchG gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin, wenn die familiäre Situation durch die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Dienstnehmerin (wenn auch teilweise selbständig und erst im Aufbau begriffen) samt Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes und der vom Dienstgeber zugestandenen möglichen Nebenbeschäftigungen im Wesentlichen abges... mehr lesen...