Entscheidungen zu § 15k Abs. 5 MSchG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2007/6/15 14Cga18/07d

Norm: MSchG §15k Abs5
Rechtssatz: Die betrieblichen Erfordernisse überwiegen im Sinn des § 15 k Abs. 5 MSchG gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin, wenn die familiäre Situation durch die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Dienstnehmerin (wenn auch teilweise selbständig und erst im Aufbau begriffen) samt Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes und der vom Dienstgeber zugestandenen möglichen Nebenbeschäftigungen im Wesentlichen abges... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.06.2007

TE OGH 2007/6/15 14Cga18/07d

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Entscheidung | OGH | 15.06.2007

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