Norm: MSchG §15h
Rechtssatz: 1.) Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG kann nicht von ihrer Qualifikation (z.B. als leitende Angestellte) und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand abhängen, da auch der Gesetzgeber keine Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitnehmerinnen nach Profession, Verdienst oder Qualifikation vornimmt. 2.) Ein betriebliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilzeitbes... mehr lesen...