Entscheidungen zu § 15d MSchG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 94/12/0084

Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment 91. Ende 1991 stand dem Beschwerdeführer noch ein Resturlaub aus dem Kalenderjahr 1990 im Ausmaß von zwei Arbeitstagen, den er bis dahin aus dienstlichen Gründen nicht hatte verbrauchen können, sowie ein Urlaub von 25 Arbeitstagen aus dem Kalenderjahr 1991 zu. Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992 befand sich der Beschwerdeführer im Ka... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.09.1997

RS Vwgh 1997/9/24 94/12/0084

Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 Abs1;BDG 1979 §69;EKUG 1989 §2;EKUG 1989 §3;EKUG 1989 §4;EKUG 1989 §5;EKUG 1989 §9;MSchG 1979 §15 impl;MSchG 1979 §15a impl;MSchG 1979 §15b impl;MSchG 1979 §15d impl;
Rechtssatz: Während eines nach § 2 bis 5 und § 9 EKUG aufrechten Karenzurlaubes kann (analoges gilt für den Karenzurlaub nach § 15 bis 15b und § 15d MSchG) kein Erhol... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.09.1997

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