Norm: GUG §15 GUG § 15 heute GUG § 15 gültig ab 01.01.1981
Rechtssatz:
Die Änderung von Anteilsbezeichnungen bedarf gemäß § 15 letzter Satz GUG keiner Beschlußfassung. Die Änderung von Anteilsbezeichnungen bedarf gemäß Paragraph 15, letzter Satz GUG keiner Beschlußfassung.
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