Norm: WrJWG §38WrJWG §39 Abs1WrJWG §40
Rechtssatz:
Ist die bis zur Anzeige an den Dritten aufgeschobene Legalzession noch nicht rechtswirksam geworden, so besteht kein Grund, dem Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für die Kosten der vollen Erziehung aufkommt (§ 38 WrJWG), grundsätzlich das Recht abzusprechen, von der ihm in § 39 Abs 1 WrJWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und von einem unterhaltspflichtigen Elternteil d... mehr lesen...
Norm: JWG §40 WrJWG §38 JWG § 40 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013 JWG § 40 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/1999 JWG § 40 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.1999 ... mehr lesen...