Norm: JWG §34 Abs3 JWG § 34 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
Rechtssatz:
Es ist für das Rekursrecht der Landesregierung gleichgültig, ob der Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung von ihr oder einer anderen hiezu befugten Behörde oder Person gestellt wird.
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