Entscheidungen zu § 26 Abs. 3 JWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1958/10/17 6Ob254/58, 2Ob434/60, 6Ob478/61, 3Ob491/60, 3Ob492/60, 3Ob143/61, 6Ob327/63, 6Ob20

Norm: JWG §26 Abs2JWG §26 Abs3JWG §27
Rechtssatz: Bei der gerichtlichen Erziehungshilfe ist es - zum Unterschied von der Fürsorgeerziehung (§§ 11 Abs 1 und 29 Abs 1 JWG) - Sache des Gerichtes, nicht nur die Erziehungshilfe grundsätzlich anzuordnen, sondern - wie sich aus § 26 Abs 2 und 3 und § 27 JWG ergibt - auch konkret die im Einzelfall nötigen Maßnahmen zu bestimmen bzw zu genehmigen, deren Durchführung dann Sache der Verwaltungsbehörde ist... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.1958

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