Entscheidungen zu § 25 JWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1974/1/10 7Ob249/73, 1Ob328/75, 1Ob552/76, 7Ob666/76, 1Ob545/77, 8Ob561/78, 1Ob681/81, 1Ob614

Norm: JWG §9JWG §26nöJWG §25
Rechtssatz: Welche Erziehungsmaßnahme zu ergreifen ist, hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes zu entscheiden. Hiebei ist grundsätzlich zunächst das gelindere Mittel anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 249/73 Entscheidungstext OGH 10.01.1974 7 Ob 249/73 Veröff: EvBl 1974/139 S ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.01.1974

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