Entscheidungen zu § 13 JWG

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RS UVS Vorarlberg 2006/07/21 2-004/06

Beachte VwGH 22.9.1995, 93/11/0221 Rechtssatz: Bei der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten handelt es sich um "Erziehungsmaßnahmen". Als solche sind diese Maßnahmen ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Staat eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Erziehungsmaßnahmen werden auf Grund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gesetzt. Auch aus § 24 Abs 2 des Landes-Jugendwohlfahrtgesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben nach dem Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz g... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 21.07.2006

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