Entscheidungen zu § 13c IESG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2002/5/16 8ObS310/01y

Norm: IESG §13c
Rechtssatz: Die mit BGBlI1999/73 neu geschaffene Pauschalabgeltung für bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (§13c IESG) für deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld lässt keine analoge Anwendung auf Leistungen von Rechtsanwälten im Verwaltungsverfahren zu. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände iSd §13c IESG sind schon von ihrer Zielsetzung, ihrer Struktur und ihrem Leist... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.05.2002

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