Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) trat am 12.01.2009 einen Auslandseinsatzpräsenzdienst an und steht in keinem Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) trat am 12.01.2009 einen Auslandseinsatzpräsenzdienst an und steht in keinem Dienstverhältnis zum Bund. Er war damals als "KanzleiUO und Kraftfahrer" im Rahmen des AUCON/KFOR tätig und beantragte am ... mehr lesen...