Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) hat am 29.4.2013 einen Auslandseinsatzpräsenzdienst angetreten, der am 16.6.2013 beendet wurde. Er erhielt für den Zeitraum 29.4. bis 30.6.2013 Bezüge in Höhe von € 3884,01. Da aber der Auslandseinsatzpräsenzdienst schon am 16.6.2013 beendet wurde, entstand ein Übergenuss in Höhe von € 353,89. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) hat am 29.4.2013 einen Auslandspräsenzdienst angetreten, der am 16.6.2013 beendet wurde. Er erhielt für den Zeitraum 29.4. bis 30.6.2013 Bezüge in Höhe von € 3835,84. Da aber der Auslandseinsatzpräsenzdienst schon am 16.6.2013 beendet wurde, entstand ein Übergenuss in Höhe von € 341,97. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen
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