Entscheidungsgründe: Festgestellt wurde, dass der Beklagte von der "klagenden Partei" 1983 als Arbeiter für die Garagenrevision Gürtel aufgenommen und seit März 1985 als Kanzleischreiber mit sehr gutem Erfolg eingeschult wurde. Seit 1. 4. 1988 ist er als "Schreiber" tätig. Er führt verschiedene Aufzeichnungen im Bereich der Werkstätte durch. Nachdem er Ende 1987 die Lenkerprüfung für PKW, Kombi und LKW bis 3,5 Tonnen abgelegt hatte, wurde er auch im Zuge seiner Dienstverrichtung zum... mehr lesen...