Begründung: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war im Zeitpunkt der Kreditgewährung eine kleine eigenständige Bank im Burgenland in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Sie hatte nur 7 Beschäftigte, darunter die beiden beklagten Geschäftsleiter. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist auf deren Arbeitsvertrag entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen das DHG anzuwenden. Die Bank war Mitglied eines Revisionverbandes, der sie jährlich ei... mehr lesen...