Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Verkehrsunternehmen C* D*. Ihre einzige Komplementärin ist die C* D* GmbH, deren einzige Gesellschafterin die C* E* GmbH ist, die die einzige Kommanditistin der Beklagten ist. Die C* E* GmbH steht zur Gänze im Eigentum der Stadt F*. Die Beklagte bot für Studierende eine Semesterkarte an, welche für ein Studiensemester galt Der Preis für diese Karte betrug in den Jahren 2019 bis 2022 für alle Studierenden mit Hauptwohnsitz in Wien 75 Eu... mehr lesen...